Kostenübernahme

Kinder von der Geburt bis zum Schuleingang:
Ab dem 01.01.2020 regelt das Bundesteilhabegesetz die Frühförderung für Kinder von der Geburt bis zum Schuleingang neu. Der Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL) ist für die Antragsverfahren und die Kostenübernahme zuständig. Die Kostenübernahme durch den LWL ist einkommensunabhängig und kann von den Erziehungsberechtigten beantragt werden, falls bei dem Kind eine Entwicklungsverzögerung oder eine Behinderung vorliegt oder das Kind von einer solchen bedroht ist.

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr:
Die Kosten für eine Fördermaßnahme werden nach Prüfung und Bewilligung der Antragstellung nach § 35a SGB VIII vom zuständigen Jugendhilfeträger übernommen.

Selbstverständlich können alle heilpädagogischen Übungsbehandlungen auch privat getragen werden.

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